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Berufsfachschulen für Pflege

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Bezahlung

Ausbildungsvergütung und wer sie zahlt

Für die Auszubildenden in der Pflege ist die berufliche Pflegeausbildung kostenlos. Ein Schuldgeld muss auch nicht gezahlt werden. Die Auszubildenden erhalten über die Träger der Einrichtungen und Dienste, in denen sie die praktische Ausbildung machen eine Ausbildungsvergütung. Diese wird im Ausbildungsvertrag festgelegt.

Die generalistische Ausbildung zum Pflegefachmann wird oft tariflich vergütet. In den Einrichtungen und Diensten, die zur Caritas-Familie gehören, werden die Auszubildenden gemäß den "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (kurz AVR) vergütet. 

 

Ausbildungspartner für die praktische Ausbildung bezahlen die Vergütung

Da nicht alle Ausbildungspartner der Berufsfachschulen für Pflege der Caritas in Augsburg Mitglied in der Caritas sind, können die Vergütungen sich unterscheiden. Die Auszubildenden sind deshalb gehalten, diese Frage vor Ort mit den Gesprächspartnern der von ihnen gewählten Ausbildungsstätte für die praktische Ausbildung abzuklären. Die Ausbildungsvergütung muss auf jeden Fall im Ausbildungsvertrag enthalten sein. 

 

Ausbildungsvergütung bei der Caritas gemäß AVR

"Pflegefachfrau/-mann" 

 

   ab 1. April 2021  ab 1. April 2022
 im ersten Ausbildungsjahr  1.165,69 Euro  1.190,69 Euro
 im zweiten Ausbildungsjahr  1.227,07 Euro  1.252,07 Euro
 im dritten Ausbildungsjahr  1.328,38 Euro  1.353,38 Euro

 

(Quelle: Deutscher Caritasverband (Hg.). AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Stand: 1. Mai 2021. Anlage 7 - B. (Lambertus-Verlag Freiburg). Seite 154.)

 

"Pflegefachhelfer*in" 

 ab 1. April 2021  1.089,91 Euro
 ab 1. April 2022  1.114,91 Euro

 

(Quelle: Deutscher Caritasverband (Hg.). AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Stand: 1. Mai 2021. Anlage 7 - C. (Lambertus-Verlag Freiburg). Seite 158.)

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten - Berufsausbildungsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe, §§ 56 ff. SGB III

Auszubildende können während einer Ausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt werden. Diese wird gewährt, wenn Auszubildende während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gehört zu den förderfähigen Berufsausbildungen nach § 57 SGB III

Die Berufsausbildungsbeihilfe soll dabei helfen, wirtschaftliche Schwierigkeiten während einer Ausbildung zu überwinden und die berufliche Beweglichkeit zu sichern und zu verbessern. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe vor, erhalten die Auszubildenden Unterstützung zum Lebensunterhalt und ihnen werden Fahrtkosten, Kosten für monatliche Heimfahrten und sonstige Aufwendungen (z. B. Kosten für Arbeitskleidung, Kinderbetreuungskosten) erstattet.

Bei der Berechnung des Gesamtbedarfs bzw. der Ermittlung, ob ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht, wird ein etwaiges Einkommen der Auszubildenden, deren Ehe- bzw. Lebenspartnern und/oder der Eltern angerechnet, § 67 SGB III.

Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk die Auszubildenden den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

Weitere Informationen zur Berufsausbildungsbeihilfe gibt es hier.

 

(Quelle:  https://www.pflegeausbildung.net/alles-zur-ausbildung/verguetung-und-finanzierung.html  - Stand: 16.08.2021)

 

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten - BAFÖG

BAföG - Berufsausbildungsförderungsgesetz

 

Ziel des BAföG ist es daher, durch finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Des-halb können Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an Kollegs, Akademien und Hochschulen, einschließlich dort geforderter Praktika durch Leistungen nach dem BAföG gefördert werden. Dies gilt für Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten und gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten.

Die Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann ist nach § 1 Absatz 1 Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV) grundsätzlich mit BAföG förderfähig. Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Das BAföG sieht hierfür pauschale Bedarfssätze vor, die nach der Art der Ausbildung und danach differenziert sind, ob die Auszubildenden bei ihren Eltern wohnen können. Für Auszubildende mit Kindern unter 10 Jahren wird ggf. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.

Bei der Berechnung, ob ein Anspruch auf BAföG besteht, wird das Einkommen und Vermögen der Auszubildenden selbst sowie das Einkommen ihrer Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und/oder ihrer Eltern auf den Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend. So wird auch die Ausbildungsvergütung, Auszubildende in den Pflegeberufen von dem Träger der praktischen Ausbildung erhält, auf den Bedarf angerechnet.

Leistungen nach dem BAföG müssen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden. Dieses prüft sodann, ob im Einzelfall ein Anspruch auf BAföG besteht.

Nähere Informationen zum BAföG erhalten Sie hier . Außerdem hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung ein Bürgertelefon zum Thema BAFöG eingerichtet. Die Nummer der kostenlosen Beratungshotline lautet 0800 / 622 36 34, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

 

(Quelle:  https://www.pflegeausbildung.net/alles-zur-ausbildung/verguetung-und-finanzierung.html  - Stand: 16.08.2021)

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